Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 15.03.2000 - 8 W 183/98 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,17177) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- notare-wuerttemberg.de , S. 14
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Frankfurt, 22.01.2007 - 20 W 397/04
Notarkosten: Bemessung des Geschäftswerts für eine General- und Vorsorgevollmacht …
Daher sei beim Geschäftswert ein Abschlag vom Bruttovermögen des Vollmachtgebers gerechtfertigt, der entsprechend der Entscheidung des OLG Stuttgart (JurBüro 2000, 428= ZNotP 2001, 37 mit Anm. Tiedtke) mit 50 % angemessen sei.Somit unterscheidet sich die hier von dem Kostengläubiger beurkundete Vollmacht ganz wesentlich von derjenigen, die Gegenstand der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 15.03.2000 - 8 W 183/98- (JurBüro 2000, 428=ZNotP 2001, 37 mit Anm. Tiedtke) war, und bei der das OLG den Ansatz nur des hälftigen Vermögens als Geschäftswert als im Rahmen des nach § 41 Abs. 2 KostO eingeräumten Ermessens liegend akzeptiert hat.
- LG Kassel, 13.08.2008 - 3 T 154/08
Notarkosten: Gegenstandswert und Gebührenansatz bei Beurkundung einer …
Sofern eine Vorsorgevollmacht im Außenverhältnis beschränkt ist, beispielsweise durch die Bedingung der Vorlage eines ärztlichen Attestes, ist das Aktivvermögen nur anteilig - in der Regel mit 50 % - zum Ansatz zu bringen (vgl. Beschluss der Kammer vom 07.08.2008 - Az. 3 T 152/07; OLG Stuttgart JurBüro 2000, 428). - LG Paderborn, 03.11.2009 - 3 T 5/09
Anforderungen an die Bestimmung des Wertes einer allgemeinen Vollmacht nach …
Somit unterscheidet sich die hier von dem Kostengläubiger beurkundete Vollmacht wesentlich von derjenigen, die Gegenstand der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 15.03.2000, Az. 8 W 183/98, ZNotP 2001, 37 war, und bei der das OLG den Ansatz nur des hälftigen Vermögens als Geschäftswert als im Rahmen des nach § 41 Abs. 2 KostO eingeräumten Ermessens liegend akzeptiert hat. - LG Mainz, 08.05.2007 - 3 T 189/06
Notarvergütung: Geschäftswertberechnung bei Vorsorgevollmachten
Gleichwohl hält die Kammer einen solchen Abschlag für erforderlich (OLG Stuttgart, JurBüro 2000, 428: Bengel, Tiedtke: Kostenrechtsprechung, DNotZ 2006, 466).